Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, müssen Sie die Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, davon umgehend informieren. Auch nach dem Verkauf sind Sie noch bei der Zulassungsbehörde als Halterin oder Halter eingetragen. Dies gilt so lange, bis Ihr Fahrzeug abgemeldet oder umgeschrieben wurde.
Hinweis: Die Käuferin oder der Käufer sollte Ihnen den Empfang aller für die Zulassung erforderlichen Unterlagen bestätigen. Dazu gehören auch die amtlichen Kennzeichen.
Tipp: Melden Sie Ihr Fahrzeug ab, bevor Sie es ins Ausland verkaufen. Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) sind erst damit beendet. Die Zulassungsbehörde kann im Ausland meist keine Zwangsmaßnahmen zur Abmeldung einleiten.
Sie oder Ihre Vertretung (z.B. Autohändler) müssen der Zulassungsbehörde den Fahrzeugverkauf unverzüglich schriftlich oder persönlich mitteilen. Die Mitteilung muss Namen und Anschrift der Käuferin oder des Käufers enthalten. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Anzeigeformular im Internet zum Download zur Verfügung.
die Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat Zulassungsbehörde ist,
unverzüglich
keine
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde