Die Baustellenverordnung verpflichtet Sie grundsätzlich, die Einrichtung einer Baustelle bei der zuständigen Behörde rechtzeitig anzukündigen. Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist jedoch nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie noch einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen.
Tipp: Welche Arbeiten als besonders gefährlich gelten, finden Sie in Anhang II der Baustellenverordnung
Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung übermitteln. Zuständige Stelle ist, je nach Ort, in dem die Baustelle liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt. Für bestimmte Baustellen ist das jeweilige Regierungspräsidium beziehungsweise ausschließlich das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.
Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
Tipp: Das Formular für die Vorankündigung finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zum Herunterladen.
Sie müssen die Baustelle vorankündigen, wenn
spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
keine
Termine |
||||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | |||||
| 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
| 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
| 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 |
| 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 |
| 31 | ||||||
...dass die Gemeinde Ratshausen zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört