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Grunderwerbsteuer zahlen

Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.

Achtung: Haben Sie Ihr Grundstück vor dem 05. November 2011 erworben (z.B. durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags), beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent.

Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück

  • erben oder geschenkt bekommen,
  • Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen,
  • im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin abkaufen,
  • von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
  • im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
  • kaufen und der Kaufpreis 2.500 Euro nicht übersteigt.

Verfahrensablauf

Wer ein Grundstück erwirbt oder veräußert, muss Grunderwerbsteuer zahlen. Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Meistens vereinbaren die Parteien vertraglich, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer durch Steuerbescheid fest.

Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.

Zuständigkeit

für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis für das unbebaute, bebaute oder noch zu bebauende Grundstück.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch

  • die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten und Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial) und
  • die der verkaufenden Partei vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).

Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).

Rechtsgrundlage

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg (GrEStFestG BW)
 

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