Eine vorzeitige Einschulung ist möglich, wenn ein Kind geistig und körperlich in der Lage ist, den Schulalltag zu bewältigen. Kinder, die zum Stichtag 30. September sechs Jahre alt sind, sind schulpflichtig und werden in die Grundschule eingeschult. Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Grundschule".
Wird Ihr Kind zwischen dem 1. Oktober und 30. Juni sechs Jahre alt, können Sie die Schulpflicht auslösen und seine vorzeitige Einschulung beantragen.
Erzieher und Erzieherinnen, die Schulleitung der Grundschule und Kooperationslehrkräfte beraten Sie auf Anfrage über den geeigneten Einschulungszeitpunkt.
Sie können die vorzeitige Einschulung formlos schriftlich bei der zuständigen Grundschule beantragen. Die Schulleitung entscheidet über Ihren Antrag.
die Grundschule, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. eine ärztliche Bescheinigung des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung des Stadtkreises über die Schulfähigkeit
Die Anmeldetermine der jeweiligen Grundschule werden in der örtlichen Presse oder direkt an der Grundschule bekannt gegeben.
keine
§ 74 Schulgesetz (SchG) (Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung)
...dass die St.-Afra-Kirche von 1816 bis 1823 erbaut wurde