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Handelsregister - Eintragung anmelden

Ihr Gewerbebetrieb kann einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Dazu gehört beispielsweise das Erfordernis der Buchführung, der Firmenführung, oder der kaufmännischen Ordnung der Vertretung und Haftung.

Dann sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis. Es wird elektronisch von den Amtsgerichten geführt.

Aufgabe des Registers ist es, Rechtssicherheit zu schaffen (z.B. für den Abschluss von Verträgen). Es enthält Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen. Dazu gehört beispielsweise

  • die genaue Firmenbezeichnung,
  • der Sitz des Unternehmens,
  • teilweise Inhaberschaft,
  • eventuelle Haftungsbeschränkungen oder
  • vertretungsberechtigte Personen.

Eingereichte Unterlagen können ebenfalls beim Registergericht eingesehen werden. Dazu gehören unter anderem Satzungen und Gesellschafterlisten.

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.

In der Abteilung A werden folgende Unternehmensarten geführt:

  • Einzelkaufleute (e.K.),
  • offene Handelsgesellschaften (OHG) und
  • Kommanditgesellschaften (KG)

Die Abteilung B des Handelsregisters enthält Kapitalgesellschaften, wie

  • die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Aktiengesellschaften (AG) oder
  • die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)

Ihr Unternehmen kann von der Verpflichtung zu einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb befreit sein. Sie sind dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Wenn Sie von dieser Berechtigung Gebrauch machen, werden Sie mit der Eintragung Kaufmann.

Als Kaufmann haben Sie im Gegensatz zu Kleingewerbetreibenden unter anderem folgende Rechte und Pflichten:

  • Sie dürfen Prokura erteilen, also Angestellte mit weitreichenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen ausstatten. Ihrer besonderen Bedeutung wegen wird die Erteilung einer Prokura in das Handelsregister eingetragen.
  • Sie können einen Gerichtsstand frei vereinbaren.
  • Sie können Bürgschaften, Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auch mündlich erteilen.
  • Sie müssen die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften beachten.

Hinweis: Alle Neueintragungen und Änderungen werden elektronisch im Registerportal unter www.handelsregister.de bekannt gemacht.

Verfahrensablauf

Sie dürfen den Antrag ausschließlich in öffentlich beglaubigter Form elektronisch bei Gericht einreichen. Wenden Sie sich daher an einen Notar oder eine Notarin.

Diese helfen Ihnen bei der Formulierung der Anmeldung, beglaubigen diese und reichen sie beim zuständigen Amtsgericht ein (Abteilung Handelsregister).

Die Notarkammer Baden-Württemberg nennt Ihnen auf Anfrage Notare und Notarinnen in Ihrer Nähe. Ihre Industrie- und Handelskammer (IHK) unterstützt das Amtsgericht bei der Führung des Handelsregisters. Das Amtsgericht kann die IHK zur gutachtlichen Stellungnahme vor Eintragungen oder Änderungen im Handelsregister auffordern.

Tipp: Sie sollten Ihre geplante Unternehmensgründung schon im Vorfeld mit Ihrer IHK abstimmen. Das erspart Ihnen mögliche nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen. Außerdem kann es die Eintragung beschleunigen.

Zuständigkeit

das Registergericht, in dessen Registerbezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet

Hinweis: Registergerichte sind in Baden-Württemberg die Amtsgerichte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
  • Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens sind weitere Unterlagen vorzulegen, die teilweise von einem Notar oder einer Notarin beurkundet oder beglaubigt sein müssen.

Hinweis: Über die genauen Unterlagen informieren Sie der von Ihnen gewählte Notar oder die Notarin und Ihre IHK.

Frist/Dauer

Keine Angabe möglich

Kosten

Gestaffelt, nach Gerichtsgebührenordnung und Aufwand.

Rechtsgrundlage

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