Bestimmte Industrieanlagen benötigen vor ihrer Errichtung und Inbetriebnahme eine "immissionsschutzrechtliche Genehmigung".
Hinweis: Diese Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV" aufgelistet. Die Liste enthält in Spalte 1 große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial. Bei der Genehmigung solcher Anlagen müssen die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit beteiligen. Spalte 2 des Anhangs umfasst kleinere und weniger gefährdungsrelevante Anlagen. Deren Genehmigung erfolgt im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen (z.B. benötigte Baugenehmigungen) ein. Davon ausgenommen ist eine möglicherweise notwendige wasserrechtliche Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder die Benutzung eines Gewässers. Dafür ist eine eigenständige Entscheidung erforderlich. Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.
Um ein Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist eine Genehmigung in Teilabschnitten möglich. Dies kann beispielsweise beim Bau von Gebäuden für die geplante Anlage sinnvoll sein, wenn noch nicht sämtliche Daten vorliegen. Die Teilgenehmigung setzt jedoch voraus, dass das Gesamtvorhaben voraussichtlich genehmigungsfähig ist.
Bei besonders umweltrelevanten Anlagen findet vor dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt.
Bei einem neuen Vorhaben müssen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort reichen Sie das vorgeschriebene Antragsformular und alle erforderlichen Antragsunterlagen ein.
Möchten Sie als Betreiber eine bereits genehmigte Anlage ändern, müssen Sie dies schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Änderungen bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie müssen das Formular "Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)" verwenden. Der Anzeige müssen Sie entsprechende Unterlagen beifügen. Die zuständige Stelle beurteilt anhand der Unterlagen, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Bei einem neuen Vorhaben müssen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erhalten dort das vorgeschriebene Antragsformular.
Möchten Sie eine genehmigte Anlage ändern, müssen Sie dies schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie müssen das Formular "Anzeige einer Änderung nach § 15 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)" verwenden.
Hinweis: Mit der Errichtung oder der Änderung einer Anlage dürfen Sie beginnen, sobald die Genehmigung vorliegt. Im Falle einer Änderungsanzeige gilt dies auch, wenn die zuständige Stelle
Tipp: Führen Sie mit der zuständigen Stelle Antragsvorgespräche. So können Sie den Umfang der Antragsunterlagen bereits festlegen und Hinweise für die Durchführung des Verfahrens erhalten.
Untere Immissionsschutzbehörde ist,
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Stimmen Sie die Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen der Antragsunterlagen mit der zuständigen Stelle ab.
je nach Errichtungskosten der Anlage
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde