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Aufwendungsersatz für einen Vormund

Der Vormund und der Gegenvormund haben gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen. Hat der Vormund die Vermögenssorge, kann er selbst dem verwalteten Vermögen den Betrag der Aufwendungen entnehmen. Ansonsten bedarf es einer gerichtlichen Festsetzung.

Ist der Mündel mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Staatskasse.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

  • Fahrtkosten
  • Kosten einer angemessenen Versicherung (gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist)
  • Kosten des Lebensunterhaltes und der Erziehung des Mündels (soweit der Mündel im Haushalt des Vormundes lebt)

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie beim Familiengericht.

Will der Vormund die Aufwendungen nicht einzeln abrechnen, kann er stattdessen (soweit er nicht Berufsvormund ist) pauschal 323 Euro jährlich als Aufwandsentschädigung geltend machen. Diese wird jedes Jahr – erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds – gezahlt.

Hinweis: Dem Jugendamt oder einem Verein wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

Verfahrensablauf

Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Zuständigkeit

das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)

Frist/Dauer

Ersatzansprüche müssen spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung gerichtlich bei dem Familiengericht geltend gemacht werden.

Hinweis: Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden.

Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, für welches der Anspruch besteht, geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage

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