Soll Ihr Verein "rechtsfähig" im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches werden? Dann müssen Sie Ihren Verein beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird Ihr Verein ein "eingetragener Verein". Dies hat besonders für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften sie bei Rechtsgeschäften mit ihrem Privatvermögen.
Weitere Informationen über die Rechtsfähigkeit finden Sie im gleichnamigen Text der Lebenslage „Vereine“.
Soll der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, müssen Sie ihn zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Hat Ihr Verein seinen Sitz in Stuttgart-Bad Cannstatt, müssen Sie sich an das Amtsgericht Stuttgart wenden.
Anzumelden ist der Verein durch die Mitglieder des Vorstands, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Es reicht also die Anmeldung durch ein Vorstandsmitglied, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.Die Erklärung muss grundsätzlich schriftlich abgefasst sein. Die Unterschriften derjenigen Vorstandsmitglieder, die den Verein anmelden, müssen außerdem von einem Notar oder einer Notarin oder von einem Ratschreiber oder einer Ratschreiberin beglaubigt sein.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
Hinweis: Auch nach der Eintragung des Vereins können Anmeldungen zum Vereinsregister notwendig werden. So müssen etwa spätere Änderungen der Vereinssatzung und der Zusammensetzung des Vorstandes jeweils in das Vereinsregister eingetragen werden.
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Hinweis: Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sie sollten deshalb vorab folgende Angelegenheiten mit dem zuständigen Rechtspfleger oder der zuständigen Rechtspflegerin beim Vereinsregister abstimmen:
keine Angabe
Hinweis: Vereine sind in bestimmtem Umfang von der Zahlung von Gebühren befreit. Dazu müssen sie gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Das Amtsgericht gibt Auskunft über die mögliche Gebührenbefreiung im Einzelfall.
...dass das Rathaus vormals ein Schulhaus war