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Themenbereich: 1. Gründung eines Vereins

1.3. Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im Vereinswesen unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein.

Hinweis: Wie der rechtsfähige Verein ist auch der nicht rechtsfähige Verein gegenüber seinen Mitgliedern verselbstständigt. Auch für ihn gelten im Wesentlichen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verein.

Der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

In der Literatur zum Vereinsrecht ist deshalb teilweise die Unterscheidung zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein zugunsten einer Unterscheidung zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Verein aufgegeben.

Hinweis: Die Gründung eines Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. Der Verein ist nach der Gründung zunächst ein nicht rechtsfähiger Verein. Rechtsfähig wird der Verein erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts.

Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

Ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht, hat für den im Namen des Vereins Handelnden rechtliche Auswirkungen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einem Dritten abgeschlossen werden, die Handelnden persönlich.

Diese Haftung besteht nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt waren. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden als Haftungsmasse zugänglich machen.

Hinweis: Gegenüber den Mitgliedern des Vereins greift die Haftung des Handelnden nur, wenn das betreffende Mitglied mit dem Verein wie ein Außenstehender in geschäftlichen Kontakt tritt, also mit dem Handelnden ein Geschäft ohne unmittelbaren Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.

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