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Kraftfahrzeug - Wiederzulassung beantragen

Wenn Ihr Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, können Sie eine Wiederzulassung beantragen.

Mit ungestempelten Kennzeichen dürfen Sie nur im Zusammenhang mit der Zulassung in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk fahren, wenn

Sie müssen die ausgefüllte Versicherungsbestätigung mitführen und die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Eine Wiederzulassung müssen Sie auch für im Ausland gekaufte Gebrauchtfahrzeuge beantragen, oder wenn Sie mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Wiederzulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Ihr Fahrzeug vorgeführt wird.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und versieht das Kennzeichenschild mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).

Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie diese während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zulassung des Fahrzeugs.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Ihr Fahrzeug muss für eine erneute Zulassung in einem verkehrssicheren Zustand sein.

Zuständigkeit

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen/Firmen:
  • Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit vorherigem deutschen Kennzeichen: zusätzlich

  • Nachweis der Verfügungsberechtigung der einzutragenden Halterin oder des einzutragenden Halters (sofern sich diese nicht aus einem der nachfolgenden Papiere ergibt):
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
    • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder
    • Datenbestätigung oder
    • Bescheinigung über die Einzelgenehmigung beziehungsweise Gutachten nach § 13 EG-FGV
      Ist keines dieser Papiere vorhanden, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erforderlich.
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ) durch die Abmeldebescheinigung oder den letzten Bericht über die Hauptuntersuchung
  • vorhandene Kennzeichenschilder, wenn diese wieder verwendet werden können
  • bei Veränderungen am Fahrzeug: Änderungsabnahme

bei Wiederzulassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen: zusätzlich

  • ausländische Zulassungspapiere und Kennzeichenschilder
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Originalrechnung)
  • Umsatzsteuererklärung.
  • wenn die Zulassungsbehörde den Termin für die nächste Hauptuntersuchung nicht aus den ausländischen Zulassungspapieren herleiten kann: zusätzlich
    • Festlegung der nächsten Hauptuntersuchung (HU) durch eine Prüforganisation
  • wenn das Fahrzeug von Ländern außerhalb der EU eingeführt wurde: zusätzlich
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamts (erhalten Sie an der Grenze)
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: Untersuchungsbericht über Hauptuntersuchung und Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung
    • bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 StVZO (Vollgutachten)

Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.

In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.

Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB.

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 11,40 Euro).

Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

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